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Urteil vom Bundesgerichtshof 

Iris Wisotzki • 7. Juni 2019
Parapraphen-Zeichen

Mieter müssen erneuten Einbau von Rauchmeldern dulden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Juni 2015 darüber zu entscheiden, ob Mieter den Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter mit dem Hinweis darauf ablehnen dürfen, dass sie bereits eigene Rauchmelder angebracht hätten.

Wichtigste Punkte des BGH Urteils vom 17.06.2015 - VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 :

Der von den Vermietern geplante Rauchmeldereinbau ist eine bauliche Veränderungen, die den Gebrauchswert nachhaltig erhöht und zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führt und ist deshalb von den Mietern zu dulden.

Wenn sich der Vermieter um Einbau und Wartung von Rauchmeldern kümmert und somit alles 'in einer Hand liegt', wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Der BGH sieht darin eine nachhaltige Verbesserung im Vergleich zu einem Zustand, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchmelder erreicht ist.

Außerdem sieht der BGH eine Duldungspflicht der Mieter auch darin, dass Vermietern der Einbau von Rauchmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (§ 47 Abs. 4 BauO LSA) auferlegt wurde und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB).

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes bezüglich dieses Urteils finden Sie hier.